Bundesrecht konsolidiert

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Reservenmeldungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reservenmeldungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 970/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

15.09.2010

Abkürzung

ResV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Als stille Reserven sind zu melden:
    1. Ziffer eins
      bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position römisch drei der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu erläutern;
    2. Ziffer 2
      bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Verkehrswert und Buchwert;
    3. Ziffer 3
      versteuerte Reserven in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 zu melden sind.
  2. Absatz 2,Stille Reserven gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nur anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögenslage des Kreditinstitutes und der Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes von wesentlicher Bedeutung sind.
  3. Absatz 3,Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
  4. Absatz 4,Sind keine stillen Reserven vorhanden, so haben dies das Kreditinstitut und die Zweigniederlassung des ausländischen Kreditinstitutes in der Position römisch drei der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzumerken.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

10004921

Dokumentnummer

NOR12054122

Alte Dokumentnummer

N3199442520J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/970/P2/NOR12054122

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