Kurztitel

Reservenmeldungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

ResV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 4, Absatz 7

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:
    1. Ziffer eins
      bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
    2. Ziffer 2
      bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert;
    3. Ziffer 3
      versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 zu melden sind.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010,)

  2. Absatz 3,Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
  3. Absatz 4,Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dies in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

Anmerkung

Artikel 2, Ziffer 8, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010, lautet: „In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „stillen Reserven“ durch die Wortfolge „stillen Reserven oder Lasten“ ersetzt.“.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10004921

Dokumentnummer

NOR40272441