Bundesrecht konsolidiert

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Reservenmeldungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reservenmeldungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 970/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.09.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

ResV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 4 Abs. 6).

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:
    1. Ziffer eins
      bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
    2. Ziffer 2
      bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert;
    3. Ziffer 3
      versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 zu melden sind.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010,)

  2. Absatz 3,Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
  3. Absatz 4,Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben dies das Kreditinstitut in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

Anmerkung

Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2010 lautet: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stillen Reserven“ durch die Wortfolge „stillen Reserven oder Lasten“ ersetzt.“.

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10004921

Dokumentnummer

NOR40121884

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/970/P2/NOR40121884

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