Absatz eins,Als stille Reserven sind zu melden:
- Ziffer einsbei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position römisch drei der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung zu erläutern;
- Ziffer 2bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Verkehrswert und Buchwert;
- Ziffer 3versteuerte Reserven in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 zu melden sind.