Bundesrecht konsolidiert

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Reservenmeldungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reservenmeldungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 970/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.09.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

ResV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 4 Abs. 6).

Text

Paragraph eins,

Die Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.

Im RIS seit

07.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10004921

Dokumentnummer

NOR40121883

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/970/P1/NOR40121883

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