Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reservenmeldungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
16.09.2010
Außerkrafttretensdatum
30.06.2026
Abkürzung
ResV
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 4 Abs. 6).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.
Im RIS seit
07.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
10004921
Dokumentnummer
NOR40121883