Reservenmeldungsverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010,
römisch fünf
Paragraph eins
16.09.2010
30.06.2026
ResV
37/02 Kreditwesen
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden vergleiche Paragraph 4, Absatz 6,).
Die Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.
04.11.2025
10004921
NOR40121883