Kurztitel

Reservenmeldungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 970 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.09.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

ResV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden vergleiche Paragraph 4, Absatz 6,).

Text

Paragraph eins,

Die Kreditinstitute haben der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven und Lasten getrennt und unabhängig von der Höhe zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10004921

Dokumentnummer

NOR40121883