(1)Absatz eins,Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden.Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden.