Bundesrecht konsolidiert

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Reservenmeldungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reservenmeldungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 970/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 395/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ResV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position römisch vier der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2010

Gesetzesnummer

10004921

Dokumentnummer

NOR12056810

Alte Dokumentnummer

N3199813184U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/970/P1/NOR12056810

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