Kurztitel

Reservenmeldungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 970 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden. Die Meldung an die Oesterreichische Nationalbank hat mittels elektronischer Datenträger zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position römisch vier der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzuführen.