Kurztitel

Reservenmeldungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 970/1994

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute und Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung innerhalb von sechs Monaten zu melden.
  2. Absatz 2,Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in der Position römisch vier der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung anzuführen.