Bundesrecht konsolidiert

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Schulwegsicherungsverordnung § 4

Kurztitel

Schulwegsicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 790/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

06.09.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Schutzausrüstung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Schutzausrüstung ist mit Streifen aus rückstrahlendem Material zu versehen und besteht aus einem Mantel, einer Jacke, einer Warnweste oder einem Regenumhang sowie einer Mütze, jeweils in den Farben weiß oder gelb.
  2. Absatz 2,Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2016

Gesetzesnummer

10012341

Dokumentnummer

NOR40044730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/790/P4/NOR40044730

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