Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulwegsicherungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
20.10.1998
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Schutzausrüstung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Schutzausrüstung besteht aus einem weißen Mantel und aus einer weißen Mütze. Der Mantel kann mit roten Streifen aus rückstrahlendem Material versehen werden.
(2)Absatz 2,Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012341
Dokumentnummer
NOR12154694
Alte Dokumentnummer
N9199423816L