Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulwegsicherungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
21.10.1998
Außerkrafttretensdatum
05.09.2003
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Schutzausrüstung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Schutzausrüstung besteht aus einem hellen Mantel und aus einer hellen Mütze. Der Mantel kann mit roten Streifen aus rückstrahlendem Material versehen werden.
(2)Absatz 2,Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012341
Dokumentnummer
NOR12159166
Alte Dokumentnummer
N9199855243L