Kurztitel

Schulwegsicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

06.09.2003

Text

Schutzausrüstung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Schutzausrüstung ist mit Streifen aus rückstrahlendem Material zu versehen und besteht aus einem Mantel, einer Jacke, einer Warnweste oder einem Regenumhang sowie einer Mütze, jeweils in den Farben weiß oder gelb.
  2. Absatz 2,Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.