Kurztitel

Schulwegsicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

21.10.1998

Außerkrafttretensdatum

05.09.2003

Text

Schutzausrüstung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Schutzausrüstung besteht aus einem hellen Mantel und aus einer hellen Mütze. Der Mantel kann mit roten Streifen aus rückstrahlendem Material versehen werden.
  2. Absatz 2,Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.