Kurztitel

Schulwegsicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 790 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

20.10.1998

Text

Schutzausrüstung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Schutzausrüstung besteht aus einem weißen Mantel und aus einer weißen Mütze. Der Mantel kann mit roten Streifen aus rückstrahlendem Material versehen werden.
  2. Absatz 2,Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.