Bundesrecht konsolidiert

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Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik § 6

Kurztitel

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 772/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.08.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Ergibt ein HIV-Screening-Test ein positives Ergebnis, ist der Test mit dem gleichen Diagnostikum zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Ergibt die Wiederholung ein negatives Ergebnis, ist der Test mit dem gleichen Diagnostikum ein zweites Mal zu wiederholen.
  3. Absatz 3,Ergibt die erste Wiederholung nach positivem Erstbefund oder die zweite Wiederholung nach positivem Erst- und negativem Zweitbefund ein positives Ergebnis, so ist ein Bestätigungstest durch ein HIV-Bestätigungslabor vornehmen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist dem Bestätigungslabor bekanntzugeben, mit welchem Diagnostikum der HIV-Screening-Test durchgeführt wurde. Bestätigungslabors sind das Klinische Institut für Virologie an der Medizinischen Universität Wien, das Department für Hygiene, Mikrobiologie und Sozialmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck, das Institut für Hygiene an der Medizinischen Universität Graz und die dermatologische Abteilung des Krankenhauses Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel.
  4. Absatz 4,Der Modus der Bestätigungsdiagnostik hat sich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu bestimmen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium hat diesbezüglich ein Gutachten der AIDS-Kommission des Obersten Sanitätsrates einzuholen.
  5. Absatz 5,Ergibt ein Schnelltest ein positives Ergebnis, ist der Test mit einem HIV-Screening-Test zu wiederholen und es ist nach Absatz eins bis Absatz 4, vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10010835

Dokumentnummer

NOR40101358

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/772/P6/NOR40101358

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