Bundesrecht konsolidiert

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Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 772/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

28.05.1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6, (1) Ergibt ein HIV-Screening-Test ein positives Ergebnis, ist der Test mit dem gleichen Diagnostikum zu wiederholen.

  1. Absatz 2,Ergibt die Wiederholung ein negatives Ergebnis, ist der Test mit dem gleichen Diagnostikum ein zweites Mal zu wiederholen.
  2. Absatz 3,Ergibt die erste Wiederholung nach positivem Erstbefund oder die zweite Wiederholung nach positivem Erst- und negativem Zweitbefund ein positives Ergebnis, hat das Labor einen Bestätigungstest durch ein HIV-Bestätigungslabor vornehmen zu lassen. Bestätigungslabors sind das Klinische Institut für Virologie an der Universität Wien, das Institut für Hygiene an der Universität Innsbruck, das Hygiene-Institut der Universität Graz, das Bundesstaatliche Serumprüfungsinstitut und die Serodiagnostische Station der Terminologische Abteilung des Krankenhauses der Stadt Wien Lainz.
  3. Absatz 4,Als Bestätigungstest sind zumindest zwei Tests, von denen einer der Western Blot sein muß, durchzuführen.

Gesetzesnummer

10010835

Dokumentnummer

NOR12137908

Alte Dokumentnummer

N8199440724J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/772/P6/NOR12137908

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