Bundesrecht konsolidiert

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Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 772/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/1999

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.05.1999

Außerkrafttretensdatum

24.05.2004

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6, (1) Ergibt ein HIV-Screening-Test ein positives Ergebnis, ist der Test mit dem gleichen Diagnostikum zu wiederholen.

  1. Absatz 2,Ergibt die Wiederholung ein negatives Ergebnis, ist der Test mit dem gleichen Diagnostikum ein zweites Mal zu wiederholen.
  2. Absatz 3,Ergibt die erste Wiederholung nach positivem Erstbefund oder die zweite Wiederholung nach positivem Erst- und negativem Zweitbefund ein positives Ergebnis, hat das Labor einen Bestätigungstest durch ein HIV-Bestätigungslabor vornehmen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat das Labor dem Bestätigungslabor bekanntzugeben, mit welchem Diagnostikum der HIV-Screening-Test durchgeführt wurde. Bestätigungslabors sind das Klinische Institut für Virologie an der Universität Wien, das Institut für Hygiene an der Universität Innsbruck, das Hygiene-Institut der Universität Graz, das Bundesinstitut für Arzneimittel und die Serodiagnostische Station der Terminologische Abteilung des Krankenhauses der Stadt Wien Lainz.
  3. Absatz 4,Der Modus der Bestätigungsdiagnostik hat sich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu bestimmen. Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat diesbezüglich ein Gutachten der AIDS-Kommission des Obersten Sanitätsrates einzuholen.

Gesetzesnummer

10010835

Dokumentnummer

NOR12143447

Alte Dokumentnummer

N8199959577L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/772/P6/NOR12143447

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