Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 772/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.05.2004

Außerkrafttretensdatum

19.08.2008

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 6, (1) Ergibt ein HIV-Screening-Test ein positives Ergebnis, ist der Test mit dem gleichen Diagnostikum zu wiederholen.

  1. Absatz 2,Ergibt die Wiederholung ein negatives Ergebnis, ist der Test mit dem gleichen Diagnostikum ein zweites Mal zu wiederholen.
  2. Absatz 3,Ergibt die erste Wiederholung nach positivem Erstbefund oder die zweite Wiederholung nach positivem Erst- und negativem Zweitbefund ein positives Ergebnis, hat das Labor einen Bestätigungstest durch ein HIV-Bestätigungslabor vornehmen zu lassen. In diesem Zusammenhang hat das Labor dem Bestätigungslabor bekanntzugeben, mit welchem Diagnostikum der HIV-Screening-Test durchgeführt wurde. Bestätigungslabors sind das Klinische Institut für Virologie an der Universität Wien, das Institut für Hygiene an der Universität Innsbruck, das Hygiene-Institut der Universität Graz und die Serodiagnostische Station der Terminologische Abteilung des Krankenhauses der Stadt Wien Lainz.
  3. Absatz 4,Der Modus der Bestätigungsdiagnostik hat sich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen hat diesbezüglich ein Gutachten der AIDS-Kommission des Obersten Sanitätsrates einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2008

Gesetzesnummer

10010835

Dokumentnummer

NOR40052132

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/772/P6/NOR40052132

Navigation im Suchergebnis