(6a)Absatz 6 a,Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Nikotinbeuteln wird aus dem Gesamtwert der Nikotinbeutel, für die im betreffenden Kalenderjahr die Steuerschuld gemäß § 9 Abs. 7 entstanden ist, auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge in Kilogramm der Nikotinbeutel, für die im betreffenden Kalenderjahr die Steuerschuld gemäß § 9 Abs. 7 entstanden ist, berechnet.Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Nikotinbeuteln wird aus dem Gesamtwert der Nikotinbeutel, für die im betreffenden Kalenderjahr die Steuerschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 7, entstanden ist, auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge in Kilogramm der Nikotinbeutel, für die im betreffenden Kalenderjahr die Steuerschuld gemäß Paragraph 9, Absatz 7, entstanden ist, berechnet.