(8)Absatz 8,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Absatz 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 17 Z 9, BGBl. I Nr. 97/2025)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel 17, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,)