Bundesrecht konsolidiert

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Tabaksteuergesetz 2022 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabaksteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 704/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

TabStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuersätze

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Tabaksteuer beträgt:
    1. Ziffer eins
      für Zigaretten 43% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,) und 26,69 €
      je 1 000 Stück;
    2. Ziffer 2
      für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 32,7 Euro je 1 000 Stück;
    3. Ziffer 3
      für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises;
    4. Ziffer 4
      für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises.
  2. Absatz 2,Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil je begonnene 9 cm Länge, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, des Tabakstrangs erhoben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres die meistverkaufte Preisklasse (Absatz 4,) des abgelaufenen Kalenderjahres im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern diese höher als die zuletzt kundgemachte ist. Diese Preisklasse ist jeweils den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten, für die die Tabaksteuerschuld im nächstfolgenden Kalenderjahr entsteht, zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf

Artikel 2 der Richtlinie 92/79/ EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S 8) durch Verordnung festzustellen, nach welchen Kriterien die meistverkaufte Preisklasse (Absatz 3,) zu ermitteln ist.

  1. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, beträgt die Tabaksteuer für Zigaretten,
    1. Litera a
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 17. August 2002 entsteht, 19,11 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,), mindestens aber 65 € je 1 000 Stück;
    2. Litera b
      wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 16. August 2002 und vor dem 1. Jänner 2004 entsteht, 21,38 € je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,) mindestens aber 75 € je 1 000 Stück.
  2. Absatz 6,Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse oder unter 83 € je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 90 % der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten der meistverkauften Preisklasse, mindestens jedoch 83 € je 1 000 Stück. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40094357

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/704/P4/NOR40094357

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