(9)Absatz 9,Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Steuersätze nach Abs. 1 Z 1 lit. b, c, d und e, Z 2 lit. b, c, d und e, Z 3 lit. b, c, d und e sowie Z 5 lit. b, c, d und e und die in Abs. 3 genannte Mindestverbrauchsteuer erst zu einem späteren als dem jeweils angegebenen Zeitpunkt anwendbar werden, sofern dies die Inflationsentwicklung erfordert, um wirksame und gezielte Preisdämpfungsmaßnahmen setzen zu können.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Steuersätze nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, c, d und e, Ziffer 2, Litera b, c, d und e, Ziffer 3, Litera b, c, d und e sowie Ziffer 5, Litera b, c, d und e und die in Absatz 3, genannte Mindestverbrauchsteuer erst zu einem späteren als dem jeweils angegebenen Zeitpunkt anwendbar werden, sofern dies die Inflationsentwicklung erfordert, um wirksame und gezielte Preisdämpfungsmaßnahmen setzen zu können.