Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48b idF BGBl. I Nr. 29/2000.

Text

Steuersätze

Paragraph 41, (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Euro je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
    1. Ziffer eins
      in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
    2. Ziffer 2
      die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
    144 Euro je Hektoliter. Für in Ziffer eins und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2 000 S je Hektoliter.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40014108

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P41/NOR40014108

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