Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.05.2000
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).
Text
Steuersätze
§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.Paragraph 41, (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für ZwischenerzeugnisseAbweichend von Absatz eins, beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
die bei +20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
2 000 S je Hektoliter.
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR12053320
Alte Dokumentnummer
N3199423497L