Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.03.2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2020
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 48g
Text
Steuersätze
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 80 Euro je Hektoliter.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für ZwischenerzeugnisseAbweichend von Absatz eins, beträgt die Steuer 100 Euro je Hektoliter für Zwischenerzeugnisse
in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
die bei + 20 C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen.
Im RIS seit
03.03.2014
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR40161334