Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 48 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,.

Text

Steuersätze

Paragraph 41, (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 73 Euro je Hektoliter. Für Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 1 000 S je Hektoliter.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
    1. Ziffer eins
      in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
    2. Ziffer 2
      die bei + 20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
    144 Euro je Hektoliter. Für in Ziffer eins und 2 angeführte Zwischenerzeugnisse, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, beträgt die Zwischenerzeugnissteuer 2 000 S je Hektoliter.