Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).

Text

Steuersätze

Paragraph 41, (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.

  1. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
    1. Ziffer eins
      in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
    2. Ziffer 2
      die bei +20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
    2 000 S je Hektoliter.