Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).
Text
Steuersätze
§ 41. (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.Paragraph 41, (1) Die Zwischenerzeugnissteuer beträgt 700 S je Hektoliter.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für ZwischenerzeugnisseAbweichend von Absatz eins, beträgt die Steuer für Zwischenerzeugnisse
in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder
die bei +20 Grad C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen,
2 000 S je Hektoliter.