Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 33,

Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. Paragraph 7, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40014106

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P33/NOR40014106

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