Schaumweinsteuergesetz 1995
BGBl.Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Paragraph 33
01.01.2001
30.12.2009
Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. Paragraph 7, Absatz 5, gilt sinngemäß.