Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 33

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 48f.

Text

Paragraph 33,

Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. Paragraph 7, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40115295

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P33/NOR40115295

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