Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 33, Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Schaumweinverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines berechtigten Empfängers bei der Aufnahme von Schaumweinbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12055359

Alte Dokumentnummer

N3199657233J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P33/NOR12055359

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