(2)Absatz 2,Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 68 Z 14, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 68, Ziffer 14,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)