Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs
zur Europäischen Union in Kraft
(vgl. § 48 Abs. 1).

Text

8. Amtliche Aufsicht

Paragraph 29, (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, die Bearbeitung und der Handel von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

  1. Absatz 2,Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Schaumwein der Besteuerung entzogen wird.
  2. Absatz 3,Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12053308

Alte Dokumentnummer

N3199423485L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P29/NOR12053308

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