Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

8. Amtliche Aufsicht

Paragraph 29, (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

  1. Absatz 2,Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Schaumwein der Besteuerung entzogen wird.
  2. Absatz 3,Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12055357

Alte Dokumentnummer

N3199657231J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P29/NOR12055357

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