Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

Text

8. Amtliche Aufsicht

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung und die Verwendung von Schaumwein sowie die Tätigkeit des Beauftragten nach Paragraph 26, Absatz 5, unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
  2. Absatz 2,Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Schaumwein der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Gemeinschaft entzogen wird.
  3. Absatz 3,Die amtliche Aufsicht obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende Betrieb, der Geschäftssitz des Beauftragten, das zu beaufsichtigende Transportmittel oder Transportbehältnis oder die zu beaufsichtigende Ware befinden.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40115293

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P29/NOR40115293

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