Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

4. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Schaumwein darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
  2. Absatz 2,Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Schaumwein unter Steueraussetzung, der unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt Paragraph 16, sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.
  4. Absatz 4,Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
  5. Absatz 5,Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12055350

Alte Dokumentnummer

N3199657224J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P19/NOR12055350

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