Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 19

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

Text

4. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
  2. Absatz 2,Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das EU-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
  4. Absatz 4,Wird der Schaumwein unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 12, Absatz 5, sinngemäß. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 13, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40178723

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P19/NOR40178723

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