BGBl.Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 427/1996BGBl.Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 427/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
01.09.1996
Außerkrafttretensdatum
30.12.2009
Text
4. Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Schaumwein darf aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.
(3)Absatz 3,Für Schaumwein unter Steueraussetzung, der unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 16 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.Für Schaumwein unter Steueraussetzung, der unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt Paragraph 16, sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.
(4)Absatz 4,Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.
(5)Absatz 5,Der Inhaber des Steuerlagers hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.