Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 48f

Text

4. Ausfuhr unter Steueraussetzung

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
  2. Absatz 2,Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat den Schaumwein unverzüglich auszuführen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das EG-Verbrauchsteuergebiet verlässt.
  4. Absatz 4,Wird der Schaumwein unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 12, Absatz 5, sinngemäß. Wird der Schaumwein über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 13, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40115285

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P19/NOR40115285

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