Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
31.12.2009
Außerkrafttretensdatum
28.02.2014
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 48f
Text
Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Schaumwein darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 15) vom Ort der Einfuhr im SteuergebietSchaumwein darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (Paragraph 15,) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 4 Abs. 1 bewilligt wurde, oderin Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 4, Absatz eins, bewilligt wurde, oder
soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
im Steuergebiet.
(2)Absatz 2,Die Beförderungen nach Abs. 1 sind von den in § 11a Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.Die Beförderungen nach Absatz eins, sind von den in Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.
(3)Absatz 3,Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 79 des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Schaumweins.In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Schaumweins.
(5)Absatz 5,Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.
Im RIS seit
23.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Gesetzesnummer
10004875
Dokumentnummer
NOR40115281