Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 48 f

Text

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Schaumwein darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (Paragraph 15,) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    1. Ziffer eins
      in Steuerlager oder
    2. Ziffer 2
      in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 4, Absatz eins, bewilligt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
    im Steuergebiet.
  2. Absatz 2,Die Beförderungen nach Absatz eins, sind von den in Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.
  3. Absatz 3,Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79, des Zollkodex überführt worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Schaumweins.
  5. Absatz 5,Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.