(4)Absatz 4,Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers, im Falle des Absatz 2, der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.