Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 12

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraums vgl. § 48j Abs. 4

Text

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Schaumwein darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (Paragraph 15,) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
    1. Ziffer eins
      in Steuerlager oder
    2. Ziffer 2
      in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach Paragraph 4, Absatz eins, bewilligt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen
    im Steuergebiet.
  2. Absatz 2,Die Beförderungen nach Absatz eins, sind von den in Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 genannten Verpflichtungen ausgenommen.
  3. Absatz 3,Der Schaumwein ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Schaumweinverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern zu übernehmen.
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex überlassen worden ist und endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Schaumweins.
  5. Absatz 5,Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Schaumweins in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40223546

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P12/NOR40223546

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