Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

05.01.1995

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Allgemeine Übergangsvorschriften

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *1). Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;

sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft. Bescheide gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Anhangs können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;

anläßlich des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union kann die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Amts wegen erfolgen.

  1. Absatz 2,Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ist das im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 29,, außer Kraft. Andere Rechtsvorschriften, die von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen zum Inhalt haben, sind nach den oben bezeichneten Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden. Das gilt nicht für folgende Rechtsvorschriften:
    1. Ziffer eins
      Auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende sowie internationalen Organisationen eingeräumte umsatzsteuerrechtliche Begünstigungen;
    2. Ziffer 2
      Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,;
    3. Ziffer 3
      Artikel römisch acht, Paragraph 10, des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,;
    4. Ziffer 4
      Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1976,;
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1992,.
  3. Absatz 4,Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (Paragraph 11, Absatz eins,) erteilt hat.
  4. Absatz 5,Folgende Verordnungen gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1974,.
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer, Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1985,.
    3. Ziffer 3
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,.
    4. Ziffer 4
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,.
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993,.
    6. Ziffer 6
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993,.
  5. Absatz 6,Auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, ergangene Bescheide, die auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 betreffen, gelten weiter.
  6. Absatz 7,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  7. Absatz 8,Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 9,In den Fällen des Paragraph 127, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, liegt mit dem Wegfall der bedingten Zollschuld und in den Fällen des Paragraph 132, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, liegt mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, vor, wenn der Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet oder im Gebiet eines neuen Mitgliedstaates noch nicht mit Umsatzsteuer belastet wurde. Die Steuerpflicht tritt nicht ein, wenn es sich bei der Ware um ein Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhangs handelt, das vor dem 1. Jänner 1987 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr für das Fahrzeug fälligen Steuer 200 S nicht überschreitet.

____________________

*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Anmerkung

Die DFB, BGBl. Nr. 819/1994, wurde in der Stammfassung bereits berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12053227

Alte Dokumentnummer

N3199423387L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P28/NOR12053227

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