(4)Absatz 4,§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a letzter Satz ist nicht anzuwenden, wennParagraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn
die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist oder
es sich um Beträge handelt, die neben dem laufenden Entgelt zur Finanzierung eines Bauvorhabens vereinnahmt werden (Grund- und Baukostenbeiträge) und für dieses Bauvorhaben eine Förderung aus öffentlichen Mitteln vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert worden ist. Dies gilt nur für Beträge, die vom ersten Nutzungsberechtigten geleistet werden.
Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (§ 11 Abs. 1) erteilt hat.Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (Paragraph 11, Absatz eins,) erteilt hat.