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Umsatzsteuergesetz 1994 § 28

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Allgemeine Übergangsvorschriften

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *). Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;

sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft. Bescheide gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Anhangs können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;

anläßlich des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union kann die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Amts wegen erfolgen.

  1. Absatz 2Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union ist das im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht weiterhin anzuwenden.
  2. Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Umsatzsteuergesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 29,, außer Kraft. Andere Rechtsvorschriften, die von diesem Bundesgesetz abweichende Regelungen zum Inhalt haben, sind nach den oben bezeichneten Zeitpunkten nicht mehr anzuwenden. Das gilt nicht für folgende Rechtsvorschriften:
    1. Ziffer eins
      Auf völkerrechtlichen Verträgen beruhende sowie internationalen Organisationen eingeräumte umsatzsteuerrechtliche Begünstigungen;
    2. Ziffer 2
      Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991;
    3. Ziffer 3
      Art. römisch VIII Paragraph 10, des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993;
    4. Ziffer 4
      Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. Nr. 257/1976;
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1992,.
  3. Absatz 4Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn die Zahlung des Entgelts auf einem Vertrag beruht, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer (Paragraph 11, Absatz eins,) erteilt hat.
  4. Absatz 5Folgende Verordnungen gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen ausländischer Unternehmer, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1974,.
    2. Ziffer 2
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Schätzungsrichtlinien für die Ermittlung der Höhe des Eigenverbrauches bei bestimmten Unternehmern und über die Fälligkeit der auf den Eigenverbrauch entfallenden Umsatzsteuer, Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 499 aus 1985,.
    3. Ziffer 3
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1983,.
    4. Ziffer 4
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 1993,.
    5. Ziffer 5
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen, Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1993,. Diese Verordnung tritt mit 14. Februar 1996 außer Kraft.
    6. Ziffer 6
      Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993,.
  5. Absatz 6Auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, ergangene Bescheide, die auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 1994 betreffen, gelten weiter.
  6. Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die Verweise auf das EStG 1988 und das KStG 1988 in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, In diesen Bestimmungen beziehen sich die Verweise auf das EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, und das KStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 922 aus 1994,.
  7. Absatz 8Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
  8. Absatz 9In den Fällen des Paragraph 127, Absatz 4 und des Paragraph 132, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, ist das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, des vorangegangenen Zollverfahrens oder einer Zollfreizone oder eines Zollagers einer Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gleichgestellt, ausgenommen
    • Strichaufzählung
      der Gegenstand wird in ein Gebiet außerhalb der Gemeinschaft versendet oder befördert oder
    • Strichaufzählung
      im Falle des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird der Gegenstand – mit Ausnahme von Fahrzeugen im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhangs – in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert oder
    • Strichaufzählung
      im Falle des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung betreffend ein Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhangs, wenn das Fahrzeug unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitritt erworben oder eingeführt wurde und/oder für das Fahrzeug bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt wurde. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Jänner 1987 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr für das Fahrzeug fälligen Steuer 200 S nicht überschreitet.
  9. Absatz 10Einer Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gleichgestellt wird weiters die ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union erfolgende Verwendung von Gegenständen im Inland, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
    • Strichaufzählung
      Die Gegenstände wurden vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder in einem anderen neuen Mitgliedstaat geliefert,
    • Strichaufzählung
      die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer dem Artikel 15 Ziffer eins und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung steuerfrei oder befreiungsfähig,
    • Strichaufzählung
      die Gegenstände wurden ab der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in das Inland verbracht.
    Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland verwendet.
  10. Absatz 10 aIm Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union mit 1. Mai 2004 gilt folgende Übergangsregelung:
    1. Ziffer eins
      Für Gegenstände, die
      • Strichaufzählung
        vor dem 1. Mai 2004 in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten (neue Mitgliedstaaten) verbracht wurden und
      • Strichaufzählung
        beim Verbringen in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten unter ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben oder eine der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B Litera a bis d der 6. EG-Richtlinie genannten Regelungen oder eine diesen Regelungen entsprechenden Regelung in einem der neuen Mitgliedstaaten gestellt wurden und
      • Strichaufzählung
        dieses Verfahren oder diese Regelung nicht vor dem 1. Mai 2004 verlassen haben, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren oder die Regelung galten, nach dem 30. April 2004 bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.
    2. Ziffer 2
      Für Gegenstände, die
      • Strichaufzählung
        vor dem 1. Mai 2004 unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und
      • Strichaufzählung
        dieses Verfahren nicht vor dem 1. Mai 2004 verlassen haben,
      finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren galten, nach dem 30. April 2004 bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.
    3. Ziffer 3
      Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gleichgestellt, sofern sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft im freien Verkehr befand:
      1. Litera a
        das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem 1. Mai 2004 gemäß Ziffer eins, gestellt worden ist;
      2. Litera b
        das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, einer der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B Litera a bis d der
        1. Ziffer 6
          EG-Richtlinie genannten Regelungen oder einer diesen Regelungen entsprechenden Regelung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem 1. Mai 2004 gemäß Ziffer eins, gestellt worden ist;
      3. Litera c
        die Beendigung eines der in Ziffer 2, genannten Verfahren, das vor dem 1. Mai 2004 in einem der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem 1. Mai 2004 in diesem Mitgliedstaat gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Unternehmer begonnen wurde;
      4. Litera d
        jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines der in der Ziffer 2, genannten Verfahren, das gemäß Litera c, begonnen wurde.
      Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist, dass das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung des Verfahrens oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, erfolgt.
    4. Ziffer 4
      Einer Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ebenfalls gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer nach dem 30. April 2004 erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem 1. Mai 2004 in einem der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      • Strichaufzählung
        Die Lieferung dieser Gegenstände war nach einer dem Artikel 15 Ziffer eins und 2 der 6. EG-Richtlinie entsprechenden Bestimmung steuerfrei oder befreiungsfähig und
      • Strichaufzählung
        die Gegenstände wurden nicht vor dem 1. Mai 2004 in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verbracht.
      Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verwendet.
    5. Ziffer 5
      Die Einfuhr von Gegenständen im Sinne der Ziffer 3 und 4 wird nicht besteuert, wenn
      1. Litera a
        der eingeführte Gegenstand in ein Gebiet außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wie es nach dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten besteht, versendet oder befördert wird oder
      2. Litera b
        der im Sinne der Ziffer 3, Litera a, eingeführte Gegenstand – mit Ausnahme von Fahrzeugen – in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde, und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert wird oder
      3. Litera c
        der im Sinne der Ziffer 3, Litera a, eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem 1. Mai 2004 erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist.
      Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Mai 1996 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Umsatzsteuer 20 Euro nicht überschreitet.
  11. Absatz 10 bAnlässlich des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union gilt folgende Übergangsregelung:
    1. Ziffer eins
      Für einen Gegenstand, der
      1. Litera a
        vor dem Beitrittsdatum in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der neu beitretenden Mitgliedstaaten (neue Mitgliedstaaten) verbracht wurde und
      2. Litera b
        seit der Verbringung in das Gemeinschaftsgebiet oder in einen der neuen Mitgliedstaaten dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben oder einem Verfahren oder einer sonstigen Regelung nach Artikel 156, der Richtlinie 2006/112/EG oder ähnlichen Verfahren oder Regelungen des neuen Mitgliedstaates unterstellt war und
      3. Litera c
        dieses Verfahren oder diese Regelung nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen hat,
      finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung des Gegenstands unter das Verfahren oder die Regelung galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.
    2. Ziffer 2
      Für einen Gegenstand, der
      1. Litera a
        vor dem Beitrittsdatum unter ein zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurde und
      2. Litera b
        dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen hat, finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung des Gegenstands unter das Verfahren galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.
    3. Ziffer 3
      Die folgenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gleichgestellt, sofern sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder im Gemeinschaftsgebiet im freien Verkehr befand:
      1. Litera a
        das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter das der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Ziffer eins, gestellt worden ist;
      2. Litera b
        das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, eines Verfahrens oder einer sonstigen Regelung nach Artikel 156, der Richtlinie 2006/112/EG oder ähnlicher Verfahren oder Regelungen, unter die der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Ziffer eins, gestellt worden ist;
      3. Litera c
        die Beendigung eines der in Ziffer 2, genannten Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum im Gebiet eines der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem Beitrittsdatum im Gebiet dieses Mitgliedstaates gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Unternehmer begonnen wurde;
      4. Litera d
        jede Unregelmäßigkeit oder jeder Verstoß anlässlich oder im Verlauf eines zollrechtlichen Versandverfahrens, das gemäß Litera c, begonnen wurde.
      Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ist, dass das Verlassen, einschließlich des unrechtmäßigen Verlassens, oder die Beendigung des Verfahrens oder der Regelung oder die Unregelmäßigkeit oder der Verstoß im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, erfolgt.
    4. Ziffer 4
      Einer Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ebenfalls gleichgestellt wird die im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, durch einen Unternehmer oder Nichtunternehmer nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum im Gebiet der Gemeinschaft oder eines der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
      1. Litera a
        Die Lieferung dieser Gegenstände war nach Artikel 146, Absatz eins, Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder nach einer entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten steuerfrei oder befreiungsfähig und
      2. Litera b
        die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Gemeinschaft verbracht.
      Steuerschuldner ist derjenige, der die Gegenstände im Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, verwendet.
    5. Ziffer 5
      Die Einfuhr eines Gegenstandes im Sinne der Ziffer 3 und 4 wird nicht besteuert, wenn
      1. Litera a
        der eingeführte Gegenstand in ein Gebiet außerhalb des Gemeinschaftsgebietes, wie es nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besteht, versendet oder befördert wird oder
      2. Litera b
        der im Sinne der Ziffer 3, Litera a, eingeführte Gegenstand – mit Ausnahme von Fahrzeugen – in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde, und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder zurückbefördert wird oder
      3. Litera c
        der im Sinne der Ziffer 3, Litera a, eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitrittsdatum erworben oder eingeführt wurde oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Vergütung der Umsatzsteuer gewährt worden ist.
        Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn der Zeitraum zwischen der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs und dem Beitritt zur Europäischen Union mehr als 8 Jahre beträgt oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Umsatzsteuer 20 Euro nicht überschreitet.
  12. Absatz 11Paragraph 21, Absatz eins, zweiter Unterabsatz in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist letztmalig bei der Sondervorauszahlung 1995 anzuwenden. Paragraph 21, Absatz eins a, ist ab der Sondervorauszahlung 1996 anzuwenden. Der Entfall des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, der Entfall des Absatz 5, Ziffer 3,, die Neubezeichnung der Ziffer 10, Litera a, sowie die Anfügung der Litera b, in Paragraph 6, Absatz eins, sowie der Entfall von Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
  13. Absatz 12Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1996, treten in Kraft:
    1. Litera a
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 26, Litera a,, Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz, Paragraph 14, Absatz 5, zweiter Satz, Paragraph 19, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 8,, Paragraph 28, Absatz 4,, Ziffer 30, Litera a, der Anlage, Ziffer 45, Litera b, der Anlage, Artikel eins, Absatz 5,, Artikel 3, Absatz 6,
    2. Litera b
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27,, Paragraph 20, Absatz 5,
    3. Litera c
      Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera o, tritt zum selben Zeitpunkt wie Paragraph 97 a, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in Kraft.
    4. Litera d
      Der Entfall des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
    5. Litera e
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 3, Absatz 11,, Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera c,, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 8, Litera c, erster Satz, Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz eins, letzter Teilsatz, Artikel 3 a, Absatz 4,, Artikel 6, Absatz 3,
    6. Litera f
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 3 a, Absatz 11, erster Satz, Paragraph 3 a, Absatz 13, letzter Satz, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a,, Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 4, zweiter Unterabsatz, Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins bis 3, Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer 2,, Paragraph 7, Absatz 7,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, erster Satz, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 14 und 15, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 21, Absatz 9,, Paragraph 24, Absatz 11, Ziffer 2,, Ziffer 38 a, der Anlage, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e,, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 2,, Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2,, Artikel 3, Absatz 2,, Artikel 3 a, Absatz 2,, Artikel 3 a, Absatz 6,, Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 6, Absatz 4,, Artikel 7, Absatz eins, erster Satz, Artikel 7, Absatz 2, Ziffer 2,, Artikel 11, Absatz eins, zweiter Satz, Artikel 11, Absatz 2, erster Satz, Artikel 18, Absatz eins, zweiter Unterabsatz, Artikel 18, Absatz 2,, Artikel 18, Absatz 3,, Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, erster Halbsatz, Artikel 21, Absatz eins,, Artikel 21, Absatz 3,, Artikel 21, Absatz 4, Ziffer 3,, Artikel 21, Absatz 5,, Artikel 21, Absatz 6, Ziffer eins,, Artikel 21, Absatz 6, Ziffer 3,, Artikel 21, Absatz 7, letzter Satz, Artikel 21, Absatz 11, erster Satz.
    7. Litera g
      Die Änderungen des Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 12 und 13 sind auf Umsätze nach dem 31. März 1997 anzuwenden.
  14. Absatz 13Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, treten in Kraft:
    1. Litera a
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:
    Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz 2, vierter Satz hinsichtlich
    Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera h,
    1. Litera b
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 20,, Paragraph 6, Absatz 2, erster Satz hinsichtlich des Eigenverbrauches, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins,, Artikel 27,
  15. Absatz 14
    1. Litera a
      Paragraph 21, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1998 beginnen. Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
    2. Litera b
      Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz 14 und Paragraph 12, Absatz 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998, ist erstmals auf Umsätze und Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  16. Absatz 15Paragraph 20, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  17. Absatz 16
    1. Litera a
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j und k ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt werden.
    2. Litera b
      Paragraph 6, Absatz 2, letzter Unterabsatz ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im Kalenderjahr 1998 enden.
  18. Absatz 17Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, treten in Kraft:
    1. Litera a
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 3, Absatz 8,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera j und k, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins und der erste Halbsatz der Ziffer 2,, Paragraph 22, Absatz eins, erster Unterabsatz, Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz, Paragraph 22, Absatz 8, erster Satz, Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 24 a, ausgenommen Absatz eins, Litera b,, Paragraph 24 b,, Artikel eins, Absatz 4, Ziffer 2, erster Satz, Artikel 3, Absatz 5, erster und zweiter Satz, Artikel 6, Absatz 2, Ziffer eins,, Artikel 24 a, hinsichtlich Paragraph 24 a, Absatz 2, Litera a,, Artikel 24 b,, Artikel 25, Absatz eins,, Artikel 25, Absatz 3, Litera d,
    2. Litera b
      Paragraph 21, Absatz eins a, letzter Unterabsatz ist ab der Sondervorauszahlung 1999 anzuwenden.
    3. Litera c
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 3 a, Absatz 8, Litera c,, Paragraph 24, Absatz 7,
    4. Litera d
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:
      Paragraph 21, Absatz 9, erster Satz, Paragraph 24 a, Absatz eins, Litera b,, Ziffer 42, Litera b, der Anlage, Artikel 24 a, hinsichtlich Paragraph 24 a, Absatz eins, Litera b,
    5. Litera e
      Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erster Satz ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 18. Juni 1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereigneten.
    6. Litera f
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:
      Ziffer 22, Litera d, der Anlage.
    7. Litera g
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben:
      Ziffer 20, Litera d, der Anlage, Ziffer 20, Litera e, der Anlage, Ziffer 40 a, der Anlage.
    8. Litera h
      Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft.
  19. Absatz 18Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, treten in Kraft:
    1. Litera a
      Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c,
    2. Litera b
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 22, Absatz 2,, Paragraph 22, Absatz 8,, Ziffer 14 und Ziffer 28, der Anlage.
    3. Litera c
      Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, ist auf Bestandverträge (Leasingverträge) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.
    4. Litera d
      Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Ziffer 30, der Anlage.
  20. Absatz 19Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  21. Absatz 20Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, treten in Kraft:
    1. Litera a
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins,, Artikel 6, Absatz 2, Ziffer eins, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Litera b
      Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich, Paragraph 24 a, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 7 und Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Gedankenstrich sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  22. Absatz 21Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. September 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 2, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 19, Absatz eins a,, Paragraph 19, Absatz 2, Litera b,

Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2002, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:

Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 9,, Artikel 11, Absatz 4,, Artikel 28, Absatz eins,

  1. Absatz 22Die durch das Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71, erfolgten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. September 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz.
    2. Ziffer 2
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2002 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 11, Absatz eins,, Artikel 28, Absatz eins,
    3. Ziffer 3
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 3 a, Absatz 9, Litera c,, Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 14 und Ziffer 15,, Paragraph 3 a, Absatz 11,, Paragraph 3 a, Absatz 13,, Paragraph 25 a,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz 3 und Absatz 5, sind auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 30. September 2003 entsteht.
    5. Ziffer 5
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 4,, Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3,
    6. Ziffer 6
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 20, Absatz 6, erster Unterabsatz, Paragraph 27, Absatz 6,
    7. Ziffer 7
      Der Entfall des Paragraph 21, Absatz eins a, ist ab der Sondervorauszahlung 2003 anzuwenden.
    8. Ziffer 8
      Paragraph 21, Absatz 4, ist erstmals auf die Steuererklärung für das Kalenderjahr 2003 anzuwenden.
    9. Ziffer 9
      Artikel 21, Absatz 3 und Absatz 10, ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
    10. Ziffer 10
      Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
    11. Ziffer 11
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2,, Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.
  2. Absatz 23Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2003, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 3 a, Absatz eins a,, Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz 8,, Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera i,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 26,, Paragraph 6, Absatz 2, erster Unterabsatz, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und c, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz eins, erster Unterabsatz, Paragraph 11, Absatz 6, erster Satz, Paragraph 11, Absatz 9,, Paragraph 12, Absatz 10, vierter Unterabsatz, Paragraph 12, Absatz 15,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3 und 7, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 21, Absatz 8,, Paragraph 22, Absatz 2 und Absatz 7, erster Satz, Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 2,, Artikel 11, Absatz 5,, Artikel 24, Absatz eins, Litera a,
    2. Ziffer 2
      Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 7,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 26, Absatz 5, Litera a und e sind auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 30. September 2003 entstanden ist.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 19, Absatz eins b,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Paragraph 20, Absatz eins, zweiter Satz sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Artikel 27, der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Wachstums- und Standortgesetzes 2003 können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.
  3. Absatz 24Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Folgende Änderung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 11, Absatz 15,
    2. Ziffer 2
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Monates, in dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
      Paragraph 3 a, Absatz eins a, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 18, Absatz 10, zweiter Satz.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 12, Absatz 10 a, ist auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Gegenstände betreffen, die der Unternehmer nach Ablauf des Monates, in dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen verwendet oder nutzt.
  4. Absatz 25Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Ziffer 2, der Anlage, Artikel 11, Absatz 4,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 3,, Artikel 18, Absatz eins, erster Satz, Artikel 20, Absatz eins, zweiter Satz.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 21, Absatz 4, ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die im Kalenderjahr 2004 enden.
    3. Ziffer 3
      Folgende Änderungen sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 ausgeführt werden bzw. sich ereignen:
      Paragraph 3, Absatz 13 und 14, Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 16,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3 a,, Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Unterabsatz, Paragraph 19, Absatz eins c,, Paragraph 21, Absatz 10,, Paragraph 27, Absatz 4,, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h,, Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Artikel 27, der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 19, Absatz eins b, Litera c, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach Ablauf des der Veröffentlichung der Ermächtigung zu dieser Regelung gemäß Artikel 27, der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgenden Kalendermonates ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  5. Absatz 26Paragraph 11, Absatz , Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Artikel 21, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  6. Absatz 27Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Sub-Litera, d, d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2005, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 ausgeführt wurden bzw. sich ereignet haben.
  7. Absatz 28Die Änderung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2006, tritt in Kraft:

1. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

  1. Absatz 29Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007, treten wie folgt in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 28, Absatz 10 b, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte im Zusammenhang mit nach dem 31. Dezember 2006 erfolgenden Beitritten neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Ziffer 20 und Ziffer 30, der Anlage sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 7, Absatz 6, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 10, Absatz 4, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 13 und Artikel eins, Absatz 6, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    6. Ziffer 6
      Paragraph 3 a, Absatz 10, Ziffer 7,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Litera i,, Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 19, Absatz eins d, treten nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, in Kraft.
  2. Absatz 30Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, sind auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz 16 und 17 sowie Paragraph 27, Absatz 9, sind auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Artikel 28, Absatz eins, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  3. Absatz 30Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, Anmerkung, von Novelle nicht betroffen), Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, sind auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden, anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz 16 und 17 sowie Paragraph 27, Absatz 9, sind auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2007 ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Artikel 28, Absatz eins, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
  4. Absatz 31Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, erster Teilstrich in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008, ist auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden, anzuwenden sowie auf Einfuhren, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 31. Dezember 2008 entsteht.
  5. Absatz 32Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2008, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 9,, Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 6, sind auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 30. November 2008 entsteht.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4, Litera e,, f und p ist auf Einfuhren nicht mehr anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 30. November 2008 entsteht.
  6. Absatz 33Die Änderungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3 a, Absatz 4 bis 15, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Litera b, letzter Satz, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 25 a, Absatz eins bis 3, Artikel 3 a,, Artikel 11, Absatz eins und 2, Artikel 18, Absatz 3,, Artikel 21, Absatz 3,, Absatz 6, Ziffer 3,, Absatz 7,, 9 zweiter Satz, Artikel 28, Absatz eins, zweiter und dritter Satz sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 21, Absatz 2, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
    3. Ziffer 3
      Die letzten beiden Sätze des Paragraph 21, Absatz 9, sind auf Vorsteuererstattungsanträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.
    4. Ziffer 4
      Die in Paragraph 3 a, Absatz 16,, Paragraph 21, Absatz 9 und 11 festgelegten Verordnungsermächtigungen treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen dürfen bereits nach Ablauf des Tages, an dem dieses Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
      1. Absatz 34, Ziffer eins
        Paragraph 11, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 19, Absatz eins e,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und Paragraph 20, Absatz eins, sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden.
      2. Ziffer 2
        Paragraph 3, Absatz 13 und 14, Paragraph 3 a, Absatz 11, Litera a,, Paragraph 3 a, Absatz 11 a,, Paragraph 3 a, Absatz 14, Ziffer 15,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera b,, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3 a,, Paragraph 19, Absatz eins c,, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera h,, Artikel eins, Absatz 6,, Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera h und Artikel 3, Absatz 5, Ziffer eins, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
      3. Ziffer 3
        Artikel 6, Absatz 3, ist auf Einfuhren, die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgen, anzuwenden.
      4. Ziffer 4
        Artikel 28, Absatz 2, tritt mit 1. Juli 2011 in Kraft.
      5. Ziffer 5
        Paragraph 21, Absatz 2, ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.
      6. Ziffer 6
        Paragraph 21, Absatz 6, ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2011 anzuwenden.
  7. Absatz 35Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Sub-Litera, a, a,, bb und cc jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010,, sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Sub-Litera, d, d, ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.
    1. Absatz 36, Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft und ist auf Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden, nicht mehr anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 2 und Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und sind auf Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 erfolgen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 19, Absatz eins a, letzter Unterabsatz ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden.
  8. Absatz 37Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 19, Absatz eins e,, Paragraph 27, Absatz 4, erster Satz und Ziffer eins, der Anlage, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    1. Absatz 38, Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 2, letzter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16, auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2012 beginnen, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits vor dem 1. September 2012 begonnen wurde, sowie hinsichtlich Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 17, auf Wohnungseigentum, das nach dem 31. August 2012 erworben wird. Als Beginn der Errichtung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem bei vorliegender Baubewilligung mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird, also tatsächliche handwerkliche Baumaßnahmen erfolgen. Paragraph 6, Absatz 2, letzter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 ist nicht anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger das Grundstück für Umsätze verwendet, die ihn zum Bezug einer Beihilfe nach Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 3, Absatz 2, des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1996,, berechtigen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz 10, dritter und vierter Unterabsatz in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, und der Entfall des Paragraph 12, Absatz 10 a, sind auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei Paragraph 12, Absatz 12, zu beachten ist) verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 erfolgt. Paragraph 12, Absatz 10, dritter und vierter Unterabsatz und Paragraph 12, Absatz 10 a,, jeweils in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sind auf Berichtigungen von Vorsteuerbeträgen weiterhin anzuwenden, die Grundstücke (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen) betreffen, die der Unternehmer vor dem 1. April 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei Paragraph 12, Absatz 12, zu beachten ist) verwendet oder nutzt, oder wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) vor dem 1. April 2012 erfolgt.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 18, Absatz 10, in der Fassung des 1. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ist auf Grundstücke im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, anzuwenden, die der Unternehmer nach dem 31. März 2012 erstmals in seinem Unternehmen als Anlagevermögen (wobei Paragraph 12, Absatz 12, zu beachten ist) verwendet oder nutzt und wenn bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke der Vertragsabschluss über die Vermietung (Nutzungsüberlassung) nach dem 31. März 2012 erfolgt.
    4. Absatz 39, Ziffer eins
      Paragraph 3 a, Absatz 12, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 4,, Absatz 6,, Absatz 8, Ziffer 3,, Paragraph 12, Absatz 15,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 27, Absatz 7,, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer eins, Litera e,, Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,, Artikel 4, Absatz 3,, Artikel 11, Absatz eins, erster Satz, Artikel 11, Absatz 4,, Artikel 11, Absatz 5 und Artikel 25, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    5. Ziffer 2
      Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze an den Unternehmer anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden.
    6. Ziffer 3
      Ziffer 6,, Ziffer 22, Litera g,, Ziffer 33,, Ziffer 41,, Ziffer 42, Litera b und Ziffer 42, Litera c, der Anlage treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft; sie sind jedoch auf Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, die vor dem 1. Jänner 2013 ausgeführt werden, sowie auf Einfuhren, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld vor dem 1. Jänner 2013 entsteht, weiterhin anzuwenden.
    7. Ziffer 4
      Die Änderungen in Paragraph 12, Absatz 12, sowie in Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2, sind ab dem Veranlagungsjahr 2014 anzuwenden. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die erstmalige Verwendung oder Nutzung durch den Unternehmer in seinem Unternehmen als Anlagevermögen nach dem 31. Dezember 2013 erfolgt.
  9. Absatz 40Paragraph 11, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  10. Absatz 41Paragraph 3 a, Absatz 13 bis 16, Paragraph 22, Absatz eins und 1a, Paragraph 25 a, samt Überschrift, Artikel 25 a, samt Überschrift und Artikel 28,, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt werden. Werden Umsätze gemäß Paragraph 3 a, Absatz 13, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt, gilt dies nur für den Teil des Entgelts, der nicht vor dem 1. Jänner 2015 vereinnahmt wurde. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung nach Artikel 25 a, Absatz eins, ist ab 1. Oktober 2014 möglich.
  11. Absatz 42
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3 a, Absatz 15,, Paragraph 4, Absatz 9,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 17,, Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und Ziffer 7 bis Ziffer 12, sowie Anlage 1 und Anlage 2, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 a,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 22, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, sowie Artikel 11, Absatz eins und Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2015 und vor dem 1. Mai 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b und Litera c, sowie Ziffer 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, weiterhin anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2017 ausgeführt werden bzw. sich ereignen und für die eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen wurde, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b und Litera c, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, weiterhin anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2016 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2017 ausgeführt werden bzw. sich ereignen und für die eine An- oder Vorauszahlung vor dem 1. September 2015 vorgenommen wurde, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, weiterhin anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 22, Absatz 8, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2015 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, nicht mehr anzuwenden.
      1. Absatz 43, Ziffer eins
        Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 7 und Ziffer 8, sowie Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
      2. Ziffer 2
        Paragraph 23, Absatz eins,, 3 und 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, tritt nicht in Kraft
      3. Absatz 44, Ziffer eins
        Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a,, Ziffer 16,, Ziffer 27,, Absatz 2 und Absatz 6, Litera e,, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 11,, Paragraph 12, Absatz 10 und Absatz 13,, Paragraph 19, Absatz eins b, Litera b und c, Paragraph 25 a, Absatz 15,, Anlage 1 Ziffer 23 und Ziffer 32, sowie Artikel 25 a, Absatz 13,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.
      4. Ziffer 2
        Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer 2, Litera a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2016,, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. April 2016 ausgeführt werden.
  12. Absatz 45Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, Ziffer 3, Litera c und Litera d und Absatz 3, Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2018, tritt mit 1. November 2018 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    1. Absatz 46, Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a,, Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz, Paragraph 25 a, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz 5,, Anlage 1 Ziffer 32 und Artikel 3 a, Absatz 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 13, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, tritt mit 1. November 2018 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 23, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 27, Absatz eins bis Absatz 3, treten mit 1. Jänner 2019 außer Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen, nicht mehr anzuwenden.
  13. Absatz 47
    1. Ziffer eins
      Paragraph 18, Absatz 11 und 12 und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 3, Absatz 8 a, (ausgenommen Litera b,), Paragraph 24, Absatz 13,, Paragraph 25 a,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, (ausgenommen Einfuhr-Versandhandel) und Ziffer 3,, Artikel 3, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,, Artikel 3 a, Absatz 5, Ziffer eins, Litera c,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 5,, Artikel 25 a und Artikel 28, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 9,, Paragraph 20, Absatz 7 und Paragraph 26 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf die Einfuhr von Gegenständen nach dem 30. Juni 2021 anzuwenden. Liegen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Festsetzung, Abfuhr und Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, deren Gesamtwert 22 Euro nicht übersteigt, vor dem 1. Juli 2021 vor, findet Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 9, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019, ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung. Dieser Zeitpunkt ist vom Bundesminister für Finanzen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
    4. Ziffer 4
      Paragraph 3, Absatz 3 a,, Paragraph 3, Absatz 8 a, Litera b,, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins a,, Paragraph 25 b,, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, (für Einfuhr-Versandhandel), Artikel 6, Absatz 4 und Artikel 12, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Lieferungen anzuwenden, für die die Zahlung nach dem 30. Juni 2021 angenommen wird. Der Antrag auf Inanspruchnahme der Sonderregelung nach Paragraph 25 b, ist ab 1. April 2021 möglich.
  14. Absatz 48Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 27, Absatz 5 und 8 sowie Artikel 6, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  15. Absatz 49
    1. Ziffer eins
      Paragraph 3, Absatz 15,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und Ziffer 9,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 a,, Paragraph 21, Absatz 6,, Artikel eins a,, Artikel 3, Absatz eins und 2, Artikel 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 5 sowie Absatz 2,, Artikel 21, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 6 und 7 und Artikel 24, Absatz eins, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft und ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.
  16. Absatz 50Abweichend von Paragraph 10, ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  17. Absatz 51
    1. Ziffer eins
      Die Steuer ermäßigt sich auf 10% für die Lieferungen und Restaurationsumsätze von nicht in der Anlage 1 genannten offenen nichtalkoholischen Getränken, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2020, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  18. Absatz 52
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2020,, ermäßigt sich die Steuer auf 5% für
      1. Litera a
        die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, GewO 1994;
      2. Litera b
        die von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 33,, Ziffer 3, Litera c und d, Ziffer 9,, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, (ausgenommen der in Anlage 2 Ziffer 11 bis 13 aufgezählten Gegenstände) und Litera c,, Ziffer 4 und Ziffer 6 bis 8 erfassten Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerbe;
      3. Litera c
        die Einfuhr von vom Künstler aufgenommenen Fotografien, die von ihm oder unter seiner Überwachung abgezogen wurden und signiert sowie nummeriert sind, sofern die Gesamtzahl der Abzüge (alle Formate und Trägermaterialien zusammengenommen) 30 nicht überschreitet, sowie Lieferungen solcher Fotografien, wenn sie
        • Strichaufzählung
          vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
        • Strichaufzählung
          von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war;
      die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2022 bzw. bei den von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 33, Litera b und Ziffer 9, in Verbindung mit Anlage 1 Ziffer 33, Litera b, erfassten Lieferungen, sonstigen Leistungen, Einfuhren oder innergemeinschaftlichen Erwerben vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Paragraph 7, Preisgesetz findet auf diese Regelung keine Anwendung.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 22, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2020, ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2022 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  19. Absatz 53
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 sowie Anlage 1 Ziffer 35,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 2
      Das Vereinigte Königreich gilt als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat hinsichtlich:
      1. Litera a
        der Waren, die aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs in das Gebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt befördert oder versandt werden, sofern die Beförderung oder Versendung vor dem 1. Jänner 2021 beginnt und nach dem 31. Dezember 2020 endet;
      2. Litera b
        der Rechte und Pflichten von steuerpflichtigen Personen in Bezug auf die vor dem 1. Jänner 2021 ausgeführten Umsätze mit einem grenzüberschreitenden Element zwischen dem Gebiet des Vereinigten Königreichs und einem Mitgliedstaat sowie in Bezug auf die unter Litera a, fallenden Waren. Dies gilt bis 31. Dezember 2025 und mit folgenden Einschränkungen:
        1. Sub-Litera, a, a
          Erstattungsanträge eines im Gebiet des Vereinigten Königreichs ansässigen Unternehmers sind spätestens am 31. März 2021 zu stellen.
        2. Sub-Litera, b, b
          Berichtigungen von Erklärungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Artikel 25 a, Absatz 12, sind vor dem 1. Jänner 2022 abzugeben.
    3. Ziffer 3
      Unabhängig von Paragraph 6 und Artikel 6, sind die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen, sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen steuerfrei. Bei diesen Umsätzen tritt abweichend von Paragraph 12, Absatz 3, der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht ein.
    4. Ziffer 4
      Der Unternehmer kann auf die Anwendung der Ziffer 3, verzichten.
    5. Ziffer 5
      Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Juli 2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  20. Absatz 54Abweichend von Paragraph 10, ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2023 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  21. Absatz 55
    1. Ziffer eins
      Paragraph 23, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021,, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 25 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2021,, tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft und ist erstmals auf Lieferungen anzuwenden, für die die Zahlung nach dem 30. Juni 2021 angenommen wird.
  22. Absatz 56
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e und Absatz 4, Ziffer 10, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 27, Absatz 4 und Artikel 25 a, Absatz 6 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4 und Artikel 28, Absatz eins, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  23. Absatz 57Paragraph 12, Absatz 10 und Paragraph 18, Absatz 10,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, treten mit 1. April 2022 in Kraft und sind bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum aufgrund eines Anspruches gemäß Paragraph 15 c, WGG anzuwenden, die nach dem 31. März 2022 ausgeführt werden.
  24. Absatz 58
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c und Absatz 4, Ziffer 10 und 11, Artikel eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 10, sowie Artikel 4, Absatz 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2022 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,, Paragraph 27, Absatz 9 und Artikel 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  25. Absatz 59Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft und ist erstmals auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.
  26. Absatz 60Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmals auf Einfuhren anzuwenden, für die die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach dem 31. Dezember 2023 entsteht.
  27. Absatz 61Paragraph 18 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2023,, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  28. Absatz 62Abweichend von Paragraph 10, ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw. Einfuhren durch den Betreiber erfolgen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:
    • Strichaufzählung
      Gebäude, die Wohnzwecken dienen,
    • Strichaufzählung
      Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder
    • Strichaufzählung
      Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (Paragraphen 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), genutzt werden.
    Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines Gebäudes im Sinne des dritten Satzes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet. Weiters darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, eingebracht worden sein.
  29. Absatz 63Abweichend von Paragraph 28, Absatz 62, letzter Satz darf ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, eingebracht worden sein, wenn die betreffende Photovoltaikanlage erstmals vor dem 1. Jänner 2024 in Betrieb genommen wird bzw. wurde. Die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 62, bleiben hievon unberührt.
  30. Absatz 64Paragraph 3 a, Absatz 13,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27 und Ziffer 28, sowie Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 10 und 11, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 21, Absatz 6,, Paragraph 24, Absatz eins,, 2 und Absatz 4, Ziffer 3,, Artikel 3 a, Absatz 5, Ziffer eins,, Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 4,, Artikel 6 a und Artikel 12, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024, tritt mit 1. August 2024 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
  31. Absatz 65Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27 und Paragraph 21, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

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*) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Anmerkung, der Vertrag ist am 1.1.1995 in Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,))

Schlagworte

Grundkostenbeitrag, Mietverhältnis, Anzahlung

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR40265465

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/P28/NOR40265465

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