Umsatzsteuergesetz 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,
Paragraph 28,
01.01.1995
05.01.1995
Allgemeine Übergangsvorschriften
Paragraph 28, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union in Kraft *1). Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;
sie treten frühestens mit den betreffenden Bestimmungen in Kraft. Bescheide gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Anhangs können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden;
anläßlich des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union kann die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Amts wegen erfolgen.
---------------------------------------------------------------------
*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.