(9)Absatz 9,In den Fällen des § 127 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 liegt mit dem Wegfall der bedingten Zollschuld und in den Fällen des § 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1994 liegt mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Einfuhr im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, vor, wenn der Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet oder im Gebiet eines neuen Mitgliedstaates noch nicht mit Umsatzsteuer belastet wurde. Die Steuerpflicht tritt nicht ein, wenn es sich bei der Ware um ein Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 8 des Anhangs handelt, das vor dem 1. Jänner 1987 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr für das Fahrzeug fälligen Steuer 200 S nicht überschreitet.In den Fällen des Paragraph 127, Absatz 4, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, liegt mit dem Wegfall der bedingten Zollschuld und in den Fällen des Paragraph 132, Absatz eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, liegt mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Einfuhr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,, vor, wenn der Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet oder im Gebiet eines neuen Mitgliedstaates noch nicht mit Umsatzsteuer belastet wurde. Die Steuerpflicht tritt nicht ein, wenn es sich bei der Ware um ein Fahrzeug im Sinne des Artikel eins, Absatz 8, des Anhangs handelt, das vor dem 1. Jänner 1987 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr für das Fahrzeug fälligen Steuer 200 S nicht überschreitet.