Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt) Art. 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1994 – Anhang (Binnenmarkt)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 663/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

06.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

UStG 1994

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Aufzeichnungspflichten

Artikel 18,
  1. Absatz einsAus den Aufzeichnungen müssen die Bemessungsgrundlagen
    • Strichaufzählung
      für den innergemeinschaftlichen Erwerb von
      Gegenständen und
    • Strichaufzählung
      für die Lieferungen und sonstigen Leistungen,
      für die die Steuer gemäß Artikel 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Artikel 25, Absatz 5, geschuldet wird,
    jeweils getrennt nach Steuersätzen, sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge zu ersehen sein.
  2. Absatz 2Gegenstände, die der Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, müssen aufgezeichnet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Verwendung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d bis g handelt.
  3. Absatz 3Gegenstände, die der Unternehmer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2, vom Auftraggeber erhält, müssen aufgezeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019

Gesetzesnummer

10004929

Dokumentnummer

NOR12054643

Alte Dokumentnummer

N3199551511L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/663/A18/NOR12054643

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